Impressum
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die holzverbindung eG
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Röntgenstraße 24
72108 Rottenburg
07472/9695987
Registernr.
GnR 720196
DE349418871
Vorstände:
Jan Baumgart, Erdmut Smidt
René Rilling, Emerson Nirk,
Tom Besenfelder
Berufsrechtliche Regelungen:
Betriebsleiter: Jan Baumgart, Zimmerermeister (Bundesrepublik Deutschland)
Zuständige Kammer: Handwerkskammer Reutlingen, Hindenburgstr. 58, 72762 Reutlingen
Berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung
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Für die Arbeiten an Bauwerken gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Wirksamkeit der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ sowie auszugsweise die VOB Teil C bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Sofern dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne und dergleichen beiliegen, gelten diese nur annähernd als massgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies ebenfalls gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Die von der holzverbindung eG erstellten Unterlagen sind ihr Eigentum und dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt oder an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind diese Unterlagen unverzüglich an die holzverbindung eG
zurückzusenden.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
Ein vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist grundsätzlich unverbindlich. Er gilt nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde und wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, welche die holzverbindung eG nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit, die erforderlich ist, die zusätzlich beauftragten Leistungen auszuführen. Fehlende Unterlagen, Abbund-und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführungen der Leistungen unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf den Termin.
Einen Verzugsschaden kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermine,) schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.
Im Schlechtwetterfall verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Montagetermine um den Schlechtwetterzeitraum zzgl. eines neuen Koordinationszeitraumes von maximal 5 Werktagen. Bei Montage der gelieferten Hölzer durch die holzverbindung eG muss der Auftraggeber sicherstellen, dass eine ausreichend große Zufahrt direkt bis zum Aufstellort möglich ist. Alle Hindernisse im Arbeitsbereich um den Aufstellort herum sind vom Auftraggeber im Vorfeld selbst zu entfernen. Der Auftraggeber hat einen kostenfreien Wasser- und Stromanschluss beim Montagebeginn zur Verfügung zu stellen. Zu den baulichen Genehmigungen gehören alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und gegebenenfalls mit einem Prüfstatiker. Die genehmigungsfähige Statik eines anerkannten Tragwerkplanes sowie einer Bauanzeige und der Bauantrag sind niemals Bestandteil eines Standardangebotes. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn hiervon auch der Auftragnehmer betroffen ist.
Die Beschaffung aller Genehmigungen und Anträge kann auf Wunsch auch von der holzverbindung eG erledigt werden. Bei der Abrechnung dieser Leistungen gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen 5 Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der Ingebrauchnahme der Leistung. Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber zur Abnahme durch den Auftragnehmer aufgefordert wird und er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Alle Mängel sind der holzverbindung eG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Frist zur Mängelbegutachtung und zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat die holzverbindung eG oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und – beseitigung einzuräumen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, so erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z. B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlender Holzschutz, Bauschimmel etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z.B. Blitzschlagschäden, durch außergewöhnliche mechanische und/oder chemische Einflüsse).
Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der holzverbindung eG unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder Ingebrauchnahme anzuzeigen.
Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Eine solche kann gegebenenfalls durch einen Sachverständigen der Industrieund Handelskammer Tübingen/ Reutlingen bemessen werden. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seine Erfüllungsgehilfen vorliegen.
Für Materialien die bauseits gestellt wurden wird keinerlei Gewährleistung übernommen, auch wenn Sie auf Kundenwunsch von uns verarbeitet wurden. Gleiches gilt für Tätichkeiten, die in Eigenleistung übernommen werden, auch wenn diese im Umfang einer von uns durchgeführten Baumaßnahme statt finden.
Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und Verwendung zu berücksichtigen.
Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Holzfehler sowie eventuelle Formänderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Eigenschaften geben keinen Anlass zur Mängelrüge. Es handelt sich insoweit nicht um Mängel. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und die Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen daher keinen Mangel dar. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber vor Auftragserteilung sich fachgerechten Rat einzuholen.
Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Alle Preise für gewerbliche Kunden und Unternehmer verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt, die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der holzverbindung eG Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungs- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers entstanden sind, das Eigentum hieran an den Auftragnehmer.
Im Falle einer Stornierung des Auftrages ohne Verschulden der holzverbindung eG trägt der Kunde alle bis dahin angefallenen Kosten. Die Höhe ermittelt die holzverbindung eG je nach Leistungsstand
Das Zahlungsziel nach Rechnungsstellung beträgt für alle Teil- und Abschlagsrechnungen 8 Werktage und für alle sonstigen Rechnungen 18 Werktage nach Rechnungsdatum. Skontoabzüge sind generell gesondert mit der holzverbindung eG zu vereinbaren. Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verzug in der jeweils gültigen Fassung. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt werden oder für die einwandfreie Ausführung der Leistungen unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Es gilt der jeweils vom Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Zusatzarbeiten geltende Stundenlohn. Mit Beauftragung, mündlich oder schriftlich, stimmt der Auftraggeber dem elektronischen Rechnungsversand per E-Mail zu.
10. Veröffentlichungsrecht
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk zu Referenzzwecken auf seiner Webseite bzw. in Fachbeiträgen mit architektonischem Bezug zu veröffentlichen, wenn dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
11. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist das Amtsgericht Tübingen vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Rottenburg.
13. Datenschutz
Die im Rahmen von Bestellungen oder Anfragen übermittelten Daten des Kunden werden in der EDV der holzverbindung eG gespeichert und vertraulich behandelt. Die Daten werden von der holzverbindung eG nicht an Dritte weitergeleitet. Ausnahmen bestehen, wenn Logistik- oder Transportunternehmen beauftragt werden, die Lieferungen des Auftraggebers durchzuführen. In diesem Falle werden nur die Adressdaten weitergegeben.
14. Schlussbestimmungen
Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der holzverbindung eG, bevor sie wirksam und verbindlich werden. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.